Satzung
des Schachvereins
Recklinghäuser SV Süd / Ost 2022
Fassung vom 24.06.2022
§ 1 Name, Zweck, Sitz und Mitgliedschaft
§ 1.1
Der Schachverein trägt den Namen Recklinghäuser Schachverein Süd-Ost (Abgekürzt RSV Süd-Ost 2022 )
§ 1.2
Der Schachverein ist eine kulturelle und ideelle Vereinigung zur Förderung und Pflege des Schachsports. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell neutral.
§ 1.3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1.4
Sitz des Schachvereins ist Recklinghausen.
§ 1.5
Der Verein ist Mitglied des Schachbunds Nordrhein Westfalen e.V. und des Schachbezirkes Herne-Vest e.V. mit allen sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenden Rechten und Pflichten.
§ 1.6
Die Mitgliedschaft ist für jedermann möglich, der gewillt ist, für die sportlichen und gemeinschaftsförderlichen Belange des Vereins einzutreten.
§ 1.7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 1.8
Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei vereinsschädigendem Verhalten auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 2 Organe des Vereins
§ 2.1
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 2.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung jährlich findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die mindestens 14 Jahre alt sind.
Für jüngere Mitglieder darf ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht wahrnehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden zur Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Eine Zweidrittelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen. Eine Vereinsauflösung ist nur mit einer Dreiviertelmehrheit möglich.
§ 2.2.1
Auf Antrag von mindestens 6 Mitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 2.2.2
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 2.2.3
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendsprechers, der von der Jugendversammlung gewählt wird.
2. Die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
3. Die Entlastung des Vorstandes
4. Die Festsetzung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
5. Der Ausschluss von Mitgliedern. Geregelt in § 1.8 6. Die Mitgliederversammlung kann sich die Erledigung jeder Angelegenheit des Vereins vorbehalten. 7. Die Auflösung der Vereins.
§ 2.2.4
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Diese überprüfen am Ende eines Geschäftsjahres die Kassenführung auf rechnerische Richtigkeit. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die zwei Kassenprüfer müssen im Abstand von einem Jahr zeitversetzt gewählt werden. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 2.2.5
Nach Ende des Spieljahres tritt die Mitgliederversammlung erneut zusammen, um:
1. Siegerehrungen vorzunehmen
2. Die Modalitäten des neuen Spieljahres zu beschließen
(Austragungsmodus, Spielordnung)
§ 2.2.5.1 Die vereinsinterne Turnierordnung ist gebunden an die Turnierordnung des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 2.2.5.2
Die Turnierordnung kann weitere Funktionen von Mitgliedern vorsehen, die durch die Funktion aber nicht Mitglied des Vorstandes werden.
§ 2.3 Der Vorstand
§ 2.3.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender,
2. den zweistellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassierer
4. dem stellvertretenden Kassierer, 5.dem Spielleiter
6.dem stellvertretenden Spielleiter 7.dem Jugendleiter 8.dem Schriftführer 9.dem Pressewart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist allein der 1. Vorsitzende.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
§ 2.3.2
Die Aufgaben des Vorstandes sind die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Vertretung des Vereins im Rahmen der Mitgliedschaft im Schachbund Nordrhein-Westfalen e.V. und im Schachbezirk Herne-Vest e.V. Der Vorstand ist berechtigt Angelegenheiten seiner eigenen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 2.3.3
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur bei Einstimmigkeit des Vorstandes möglich.
§ 2.3.4
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 4 Die Jugendabteilung
§ 4.1 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzender Ordnungen. Die Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 4.2
Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.
§ 4.3
Der Jugendleiter ist Mitglied im Vereinsvorstand. Er bedarf nach seiner Wahl durch die Jugendabteilung der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mittelverwendung § 5.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. § 5.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5.4 Auslagen und Kosten werden nur in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. § 5.5 Abhebungen und Überweisungen vom Vereinskonto können nur vom Vorsitzenden und dem Kassierer vorgenommen werden. § 5.6 Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 6 Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der Mitglieder.
§ 7 Auflösungsbestimmungen Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Schachbund Nordrhein Westfalen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern sind nur Recklinghäuser Gerichte zuständig.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt am 24.06.2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Recklinghausen, den 24.06.2022